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Lucas Johns

Wer hält die Sicherungskopie Ihres Produktpasses?

ESPR und EN 18221 verlangen für jeden digitalen Produktpass eine Sicherungskopie bei einem DPP-Dienstleister. Was das konkret heißt, was für Batterien gilt und was noch offen ist.

  • Digitaler Produktpass
  • ESPR
  • EN 18221

„Was passiert mit unseren Produktpässen, wenn es Sie nicht mehr gibt?“ Diese Frage stellt in Gesprächen mit DPP-Anbietern kaum jemand. Dabei hat der Gesetzgeber sie längst beantwortet, und zwar mit einer Pflicht, die in keiner Produktdemo vorkommt: der Sicherungskopie.

Ein Produktpass gehört zu einem physischen Produkt, das zehn oder fünfzehn Jahre im Umlauf sein kann. Das Unternehmen, das ihn ausgestellt hat, und die Plattform, auf der er liegt, müssen so lange nicht durchhalten. Der Pass muss es.

Was die Ökodesign-Verordnung verlangt

Art. 10 Abs. 4 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 ist knapp formuliert: Wer ein passpflichtiges Produkt in Verkehr bringt, muss eine Sicherungskopie des Produktpasses über einen DPP-Dienstleister bereitstellen.

Zwei Details darin werden gern überlesen.

Der Zeitpunkt. Die Kopie muss ab dem Inverkehrbringen bestehen, nicht erst dann, wenn es kritisch wird.

Wer sie hält. Die Verordnung definiert den DPP-Dienstleister als unabhängigen Dritten, den der Wirtschaftsakteur beauftragt (Art. 2 Nr. 32). Eine zweite Kopie auf dem eigenen Server erfüllt die Pflicht also nicht, egal wie gut sie gepflegt ist.

Was EN 18221 daraus macht

Seit dem 15. Juli 2026 ist EN 18221:2026 als harmonisierte Norm im Amtsblatt zitiert (Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736). Wer sich an sie hält, profitiert von der Vermutung, die Anforderungen der Verordnung an Speicherung und Verfügbarkeit zu erfüllen, soweit die Norm sie abdeckt. Die Norm macht aus dem einen Satz der Verordnung drei konkrete Anforderungen:

Replikation. Der Pass und jede seiner Änderungen werden zum Backup-Dienstleister übertragen, und zwar so zeitnah, dass im Ernstfall möglichst wenig verloren geht.

Archivierung. Frühere Versionen bleiben erhalten, mit denselben Zugriffsbeschränkungen wie die aktuelle Fassung. Eine Marktüberwachungsbehörde soll auch Jahre später sehen können, was zu einem bestimmten Zeitpunkt im Pass stand.

Persistenz. Der Pass bleibt erreichbar, auch wenn der Wirtschaftsakteur nicht mehr existiert.

Ein nächtlicher Export als ZIP-Datei reicht dafür nicht. Die Übertragung läuft über eine standardisierte Schnittstelle, die Lifecycle-API nach EN 18222, damit der Backup-Dienstleister nicht vom Exportformat einer einzelnen Plattform abhängt.

Wo die Pflicht sichtbar wird: im EU-Register

Bislang war die Sicherungskopie eine Pflicht auf dem Papier. Mit dem EU-DPP-Register wird sie überprüfbar. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 sieht vor, dass die Kommission bei der Registrierung eines Passes, soweit einschlägig, den Link zur Sicherungskopie prüft (Art. 8 Abs. 7 lit. e) und einen Verweis auf den DPP-Dienstleister als Teil der Registrierungsdaten speichert (Art. 8 Abs. 9 lit. c). Außerdem soll das Register eine Liste verifizierter DPP-Dienstleister führen (Art. 3 lit. f).

Wer also bis zur Registrierung wartet, um sich um das Backup zu kümmern, ist zu spät dran.

Und bei Batterien?

Der Batteriepass ist ab dem 18. Februar 2027 der erste verpflichtende Produktpass. Formal gilt hier eine eigene Grundlage: Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 übernimmt die Formulierung zur Sicherungskopie aus der Ökodesign-Verordnung nicht wörtlich. Sie verlangt in Art. 78 lit. e aber, dass der Batteriepass verfügbar bleibt, auch wenn der verantwortliche Wirtschaftsakteur nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der EU einstellt.

Wie will man das belegen, ohne dass eine unabhängige Stelle eine aktuelle Kopie hält? Praktisch gar nicht. Hinzu kommt, dass der Batteriepass nach Art. 78 lit. a mit den Produktpässen nach Ökodesign-Recht interoperabel sein muss. Wer Batterien in Verkehr bringt, sollte das Backup deshalb genauso behandeln wie jeder andere Hersteller.

Darf der Plattformanbieter selbst die Kopie halten?

Das ist die interessanteste offene Frage. Die Verordnung sagt nicht ausdrücklich, ob der Anbieter, der den Pass erstellt und ausliefert, gleichzeitig die Sicherungskopie halten darf. Branchenverbände haben die Kommission gebeten, das zu klären. Eine Antwort gibt es bisher nicht.

Unsere Sicht ist einfach: Eine Kopie beim selben Anbieter sichert genau den Ausfall nicht ab, gegen den sie schützen soll. Geht der Plattformanbieter in die Insolvenz, verschwinden Original und Kopie gemeinsam. Wer auf der sicheren Seite sein will, trennt beides.

Was noch fehlt

Die Kommission hat für 2027 einen delegierten Rechtsakt angekündigt, der Anforderungen an DPP-Dienstleister und ein Verfahren zur Konformitätsbewertung festlegen soll. Bis dahin gibt es kein Zertifikat und keine Zulassung für Backup-Dienstleister. Auch die Kriterien, nach denen Dienstleister in die Liste des Registers aufgenommen werden, stehen noch aus.

Das hat eine praktische Folge: Wer sich heute als „zertifizierter Backup-Dienstleister“ bezeichnet, beruft sich auf etwas, das es noch nicht gibt. Der belastbare Maßstab bis 2027 ist EN 18221.

Fünf Fragen an Ihren Backup-Dienstleister

  1. Ist er unabhängig von Ihrem Plattformanbieter, rechtlich und technisch?
  2. Sichert er jede Version des Passes oder nur den aktuellen Stand?
  3. Bleiben eingeschränkte Angaben in der Kopie eingeschränkt, oder liegt dort alles offen?
  4. Welcher Datenverlust ist vertraglich zulässig, und wie schnell liefert er den Pass im Ernstfall aus?
  5. Was passiert mit der Kopie, wenn der Backup-Dienstleister selbst den Betrieb einstellt?

Die letzte Frage müssen sich alle Anbieter gefallen lassen, wir eingeschlossen.

Weiterlesen

Wir halten die Sicherungskopie für Pässe vor, die mit einer anderen Plattform oder einer Eigenentwicklung erstellt werden, und sind Backup-Partner für andere DPP-Anbieter. Details auf der Seite zum DPP-Backup.

Wie Registrierung und Verifizierung als Wirtschaftsakteur ablaufen, steht auf unserer Seite zum EU-DPP-Register. Pflichten, Datenpunkte und Fristen für Batterien finden Sie auf der Übersichtsseite zum Batteriepass.

Stand: September 2026. Redaktionelle Orientierung, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist allein der jeweilige Rechtsakt in seiner geltenden Fassung.

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